FACHANWÄLTE
Wer die Bezeichnung Fachanwalt führt, muss auf dem jeweiligen Fachgebiet jährlich an umfangreichen Fortbildungen teilnehmen oder selbst dozierend tätig sein.
Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt sind besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen. Diese müssen auf dem jeweiligen Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und die praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
Frau Rechtsanwältin Heinzmann
ist Fachanwältin für Arbeits-
und für Verkehrsrecht, Herr Rechtsanwalt Jumpertz
ist Fachanwalt für Arbeits-
und Sozialrecht, Herr Rechtsanwalt Nickel
ist Fachanwalt für Medizin-
und Familienrecht
und Herr Rechtsanwalt Wester ist Fachanwalt für Arbeits-
und Familienrecht.
Herr Rechtsanwalt Schmitt ist ausgewiesener Experte im Zivilrecht.
Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit von Herrn Rechtsanwalt Jumpertz ist die Beratung in allen versicherungsrechtlichen Fragestellungen. Herr Rechtsanwalt Frank Jumpertz hat die besonderen theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungsrechts gemäß § 4 Absatz 1 i. V. mit § 14 a Fachanwaltsordnung (FAO) erworben.
Die theoretischen Kenntnisse zur Erlangung der – rechtlich geschützten – Bezeichnung Fachanwalt werden in einem anwaltsspezifischen Lehrgang vermittelt, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfassen muss. Der Erwerb der theoretischen Kenntnisse ist durch schriftliche Leistungskontrollen, in der Regel 3 fünfstündige Klausuren, nachzuweisen.
Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen ist durch die selbstständige Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen nachzuweisen, z.B. im Familienrecht: 120 praktische Fälle. Eine solch erhebliche Zahl ist in der Regel nur dann zu erzielen, wenn der Rechtsanwalt einen ganz deutlichen Schwerpunkt seiner Arbeit auf diesem Gebiet hat.
Die Rahmenfrist für die Bearbeitung der praktischen Fälle umfasst einen Zeitraum von drei Jahren.
Wer die Bezeichnung Fachanwalt führt, muss auf dem jeweiligen Fachgebiet jährlich an umfangreichen Fortbildungen teilnehmen oder selbst dozierend tätig sein. Das muss dann unaufgefordert jedes Jahr der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden.